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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

SEG-CITY Stadtrundfahrten mit dem Segway

Carola Klapper & Torsten Klapper GbR

01097 Dresden, Neustädter Markt 5

Teil I. Allgemeine Bedingungen

Ziffer 1. Allgemeines

(1.1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der SEG-CITY erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Wir erkennen entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir uns auf Schreiben des Vertragspartners beziehen, in denen auf seine Bedingungen Bezug genommen wird. Unsere AGB gelten bei allen Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Produkte oder Leistung gelten unsere AGB als angenommen.

(1.2) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben. (1.3) Kunden sind Käufer oder Mieter. Für Käufer gilt zusätzlich

Teil II, für Mieter zusätzlich Teil III dieser Bedingungen.

Ziffer 2 Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen

(2.1) Mitarbeiter von SEG-CITY, soweit es sich nicht um Geschäftsführer oder Prokuristen handelt, haben keine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen und sind nicht zur Entgegennahme schriftlicher Angebote befugt. Sie sind insbesondere nicht befugt verbindliche Zusagen oder Zusicherungen über den Vertragsgegenstand oder Liefertermine abzugeben. Der Auftragsabschluss wird erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam. Sämtliche Vereinbarungen dieses Vertrages sind in den schriftlichen Vertragsurkunden niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2.2) Unsere Angebote sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freibleibend. Der Kunde ist an seine Vertragsangebote 14 Tage gebunden.

Ziffer 3 Rücktritt des Kunden und sonstige Haftung unsererseits

Die Nutzung der SEGWAY-Produkte erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr des Kunden. Der Kunde kann uns nicht für eigene Fehler (Fahrfehler) oder das Verhalten Dritter in Anspruch nehmen. Wir haften folglich ausschließlich in unserem Verantwortungsbereich nach den folgenden Regeln:

(3.1) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden soll weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(3.2) Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt unberührt.

(3.3) Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.

(3.4) Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

(3.5) Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635 II BGB) gilt diese Ziffer 3 entsprechend.

(3.6) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(3.7) Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt.

Ziffer 4 Zahlungsbedingungen

(4.1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag (ohne Abzug) im Voraus zur Zahlung fällig.

(4.2) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir auch zum Widerruf etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen befugt. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse vorzunehmen.

(4.3) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.

(4.4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(4.5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

(4.6) Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf. Einzugsspesen angerechnet.

(4.7) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.

Ziffer 5 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache und Beweislastverteilung

(5.1) Leistungsort ist die in dem Vertragsformular genannte Betriebsstätte von SEG-CITY

(5.2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Kunde auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.

(5.3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des EGBGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.

(5.4) Durch keine der in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert werden.

Ziffer 6 Geheimhaltung

SEG-CITY und der Kunde verpflichten sich, bekannt gewordene Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen nicht an Dritte zu offenbaren und ihre Mitarbeiter entsprechend zu instruieren.

Ziffer 7 Datenspeicherung / Referenznennung / Nutzungsrechte

SEG-CITY ist berechtigt, Daten über den Kunden, die sie aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten hat, zu speichern und für geschäftliche Zwecke im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden. SEG-CITY ist berechtigt nach erfolgreichem Abschluss eines Vertrages den Vertragspartner als Referenzkunden zu Werbe- und Informationszwecken gegenüber Dritten zu benennen. SEG-CITY ist in diesem Zusammenhang insbesondere berechtigt etwaige Logos des Vertragspartners in allen werbetauglichen Medien zu verwenden. Der Vertragspartner räumt SEG-CITY zu diesen Zwecken insoweit ein kostenloses Nutzungsrecht an den entsprechenden gewerblichen Schutzrechten ein.

Ziffer 8 Zulassung / Verkehrsflächen / Informationspflicht / Sicherheitshinweis

Seit dem 25. Juli 2009 kann die Straßenversion SEGWAY I2 (mit einer maximalen Gesamtbreite von 0,7 Metern) bundeseinheitlich zugelassen werden. Der SEGWAY ist mit einem entsprechenden Straßen-Zulassungs-Kit auszurüsten und bis zur allgemeinen Typgenehmigung noch vom TÜV per Einzelabnahme zu begutachten. Es besteht Haftpflichtversicherungspflicht, das Kennzeichen ist nach hinten gerichtet anzubringen. Verkehrsflächen für den SEGWAY I2 sind Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege. Falls solche nicht vorhanden sind, so darf innerhalb geschlossener Ortschaften auch auf Fahrbahnen gefahren werden.

Die Nutzung von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist nicht erlaubt. Umfangreiche Infos unter: www.SEGWAY.de. Die Geländeversionen X2/X2 Golf und XT dürfen nur auf Privatgelände mit Genehmigung des Eigentümers oder innerhalb von deutschen Bundesländern eingesetzt werden, falls dafür spezielle Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden. Ausschlusskriterium für diese Fahrzeuge ist die Überschreitung der maximalen Breite von 0,7 Metern. Wird Dritten die Nutzung von SEGWAY Fahrzeugen zugänglich gemacht, so ist die/der Dritte über diese Informationen sowie Einschränkungen vor Fahrtbeginn zu unterrichten. Zudem hat der Informationstransfer der Sicherheits-DVD sowie der Bedienungsanleitung zu erfolgen (Vorbeugung von Personen- und Sachschäden). Die Teilnahme an einem kostenlosen Fahr- und Sicherheitstraining, welches beim Kauf eines SEGWAYs inklusive ist, wird dringend empfohlen. Um die Fahrsicherheit zu gewährleisten ist das Mindestgewicht eines Fahrers mit 45 kg festgeschrieben (Stabilitätssensoren). Bei einem Rütteln der Plattform und/oder Blinken des roten Displays ist die Fahrt sofort zu beenden und das Fahrzeug zu verlassen.

Ziffer 9 Salvatorische Klausel, Schriftformklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.

(9.2) Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieser Bedingungen sind nur in Schriftform gültig. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.

Teil III. Besondere Bedingungen für SEG-CITY -Mietverträge

Ziffer 1 Vertragsverhältnis

Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags. Mehrere Kunden als Mieter haften als Gesamtschuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter.

Ziffer 2 Mietpreis, Mietdauer und Zahlungsweise

(2.1) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Stromladekosten gehen zu Lasten des Mieters.

(2.2) Die berechenbare Mietdauer beginnt mit dem Tag der Abholung und endet, auch bei vorzeitiger Rücklieferung, mit dem vereinbarten Ende der Miete. Bei Nichtabholung des Fahrzeugs oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat SEG-CITY (Vermieter) Anspruch auf den vereinbarten Mietzins. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ist bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs zusätzlich der vertraglich vereinbarte Mietzins pro Tag, entsprechend für den zusätzlichen Zeitraum zu bezahlen. Weitgehende Schadensersatzansprüche von SEG-CITY bleiben hiervon unberührt.

(2.3) In Sonderfällen kann eine Anzahlung bei Auftragsvergabe oder eine Kaution bei Abholung verlangt werden. Die entsprechende Anzahlung oder Kaution wird dem Kunden, nach Abzug des Mietzinses, bei Rückgabe verrechnet oder rückerstattet.

Ziffer 3 Pflichten des Mieters

(3.1) Obhutspflicht / Reinigung und Aufladung der Akkus Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische Vorschriften und Betriebsanleitungen zu befolgen, insbesondere den Ladezustand der Akkus. Das Fahrzeug wird dem Mieter gereinigt und mit voll aufgeladen Akkus übergeben. Es ist vom Mieter im gleichen Zustand wieder zurückzugeben. Ansonsten erfolgt die Berechnung von ½ Tagesmietzins.

(3.2) Der Mieter darf nur, mit zugelassenen Fahrzeugen und nach schriftlicher Zusicherung durch SEG-CITY, am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Es ist ihm grundsätzlich nur erlaubt, auf Privatgelände mit Zustimmung des Eigentümers zu fahren, siehe Teil I Ziffer 8.

(3.3) Fahrzeugführungsberechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ist nur der Mieter und aufgeführte Personen und deren Familienangehörige, soweit diese die Mindestanforderung erfüllen. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritten haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.

(3.4) Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, SEG-CITY unverzüglich über den Schaden zu informieren. Es ist ein Protokoll mit den Namen und Telefonnummern der Beteiligten sowie des Schadenhergangs zu erstellen. Ist es zu Personenschäden gekommen, so ist die Polizei zu informieren. Die Unfallaufnahme der Polizei, bzw. die Ablehnungsbestätigung der Unfallaufnahme durch die Polizei ist vorzulegen.

(3.5) Das Fahren des Mietgegenstandes unter Alkoholeinfluss oder sonstiger Drogen ist nicht genehmigt.

Ziffer 4 Haftung des Mieters

(4.1) Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an dem angemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen. Bei Schäden haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für

a) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten bestimmt werden kann

b) bei Totalschaden oder Diebstahl ist der volle Kaufpreis zzgl. MwSt zu erstatten

c) Bergungs- und Rückführungskosten

d) Gutachterkosten

e) Wertminderung (technisch & merkantil)

f) den Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer

g) sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung

h) etwaige Rückstufungsschäden bei Versicherungen durch den Vermieter

(4.2) Es besteht grundsätzlich keine Haftpflicht- und/oder Kaskoversicherung für die angemieteten Fahrzeuge durch den Vermieter. Es ist vom Mieter zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Mietfahrzeug durch die private Haftpflichtversicherung des Mieters oder die Betriebshaftpflichtversicherung bei Firmen die Haftung übernimmt. Es gilt das Fahren auf eigenes Risiko, der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung.

Ziffer 5 Pflichten des Vermieters

(5.1) Wird vor oder während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, so versucht der Vermieter, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Kann das Ersatzfahrzeug nicht gestellt werden und/oder ist die Reparatur nicht möglich, so ist der Vermieter verpflichtet, auf den Mietzins für die Ausfallzeit zu verzichten. Ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch des Mieters für die Ausfallzeit des Fahrzeugs ist nicht zulässig.

(5.2) Der Vermieter haftet für einen Schaden des Mieters ausschließlich gemäß Teil I Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SEG-CITY.

(5.3) Der Vermieter haftet nicht für Wertsachen und/oder Gegenstände, die bei Rückgabe des Fahrzeugs zurückgelassen werden.

Ziffer 6 Fahrzeugrückgabe

(6.1) Das Fahrzeug ist zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Datum dem Vermieter zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich verlängert wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, so kann eine Gebühr von ½ Tagesmietsatz vom Vermieter veranschlagt werden.

(6.2) Das Fahrzeug ist gereinigt und mit aufgeladenen Akkus zurückzugeben. Bei einem Verstoß gegen diesen Punkt kann eine Gebühr von zusätzlich ½ Tagesmietsatz vom wird; insbesondere bei bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafte Bonität, schwerwiegende Unzuverlässigkeit und Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.

Ziffer 7 Stornokosten

Im Falle eines Stornos werden dem Vertragspartner folgende Beträge in Rechnung gestellt:

ab 4 Wochen vor Miet-/Tourbeginn = 50 % des Nettoauftragswerts, zzgl.MwSt.

ab 2 Wochen vor Miet-/Tourbeginn = 75 % des Nettoauftragswerts, zzgl.MwSt.

ab 1 Woche vor Miet-/Tourbeginn = 100 % des Nettoauftragswerts, zzgl.MwSt.
und bei Nichterscheinen